Erinnerung zur Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten
Meldefrist endet am 28. Februar 2026
Betroffen von der Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten sind Landwirte, welche innerhalb des Kalenderjahres 2025 mindestens 25.000 kg Kuhmilch direkt vermarktet haben. Wenn dies der Fall ist, muss bis Ende Februar 2026 eine Direktvermarktungsmeldung für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2025 via eAMA (www.eama.at) unter dem Reiter „Markttransparenz“ gelegt werden. Die eingesetzte Milchmenge (Rohmilchmenge), sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Bergkäse & Emmentaler, sonstiger Käse inkl. Topfen und sonstige Milchprodukte (Kakao, Fruchtjoghurt, Naturjoghurt, Sauerrahm, Schlagobers etc.) sind dabei anzugeben bzw. zu erfassen.
Als Hilfestellung für die Meldung stehen auf unserer Homepage www.ama.at unter dem Menüpunkt Formulare & Merkblätter / Markt- und Meldemaßnahmen – Tierischer Bereich das Merkblatt und das Benutzerhandbuch betreffend der Direktvermarktung zur Verfügung.
Merkblatt Direktvermarktung von Milch und Milchprodukten aus Kuhmilch
Benutzerhandbuch Meldewesen Direktvermarktung
Definition der Direktvermarktung
Landwirte sind Direktvermarkter, wenn sie die am Hof produzierte Kuhmilch oder Erzeugnisse daraus im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher (darunter wird auch die Verpflegung von Gästen im Rahmen von Urlaub am Bauernhof verstanden), Lebensmitteleinzelhandel, Lebensmittelgroßhandel, Gemeinschaftsversorger oder Gastronomie abgeben. Auch die Abgabe von Kuhmilch an landwirtschaftliche Betriebe zur Verfütterung fällt unter die Definition Direktvermarktung.
Der Eigenverbrauch am Hof, sowie die Abgabe der Kuhmilch an „Erstankäufer“ (z.B. Molkerei oder Weiterverarbeitungsbetriebe) zählt nicht zur Direktvermarktung.