Vorgangsweise bei Hagelschäden, Überschwemmungen und Dürre

ÖPUL 2015

Durch die gegenwärtigen Unwetter ist es regional zu Hagelschlag und Überflutungen gekommen. Die AMA erinnert an die Auswirkungen auf die Beantragung, die von der weiteren Vorgangsweise der Bewirtschafter abhängt. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Direktzahlungen

Wird durch Hagelschlag eine bestehende Kultur derart geschädigt, dass eine Ernte oder eine weitere Bewirtschaftung dieser Kultur wirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt erscheint, bleibt der Prämienanspruch erhalten, wenn zumindest die Mindestbewirtschaftungskriterien gemäß § 2 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 erfüllt werden. Diese sind dann erfüllt, wenn eine jährliche Pflegemaßnahme durchgeführt wird und die Fläche mindestens über die Vegetationsperiode begrünt ist.

Es ist grundsätzlich keine Meldung an die AMA erforderlich. Bei einer Vor-Ort Kontrolle ist dem Kontrollorgan jedoch das Schadenereignis nachzuweisen (Protokoll der Hagelversicherung, Fotos, Bestätigung Gemeinde oder Land).

Können aufgrund massiver Schädigung der Fläche selbst die Mindestbewirtschaftungskriterien nicht erfüllt werden, kann innerhalb von 15 Kalendertagen ein Antrag auf Höhere Gewalt eingereicht werden. Bei Anerkennung als Höhere Gewalt bleibt der Prämienanspruch auch in diesen Fällen erhalten.

Rinderkennzeichnung

Wie ist bei hochwasserbedingten Abgängen, Verendungen oder Notschlachtungen von Rindern umzugehen?

Für alle betroffenen Rinder ist innerhalb von sieben Kalendertagen eine Verendungs- oder Abgangsmeldung an die Rinderdatenbank sowie eine Eintragung im Bestandsverzeichnis erforderlich.

Wie ist mit Rindern umzugehen, die vom Antragsteller/Tierhalter nicht verkauft werden müssen, sondern in betriebsfremden Stallgebäuden untergebracht werden können?

Wenn Rinder eines Antragstellers/Rinderhalters aufgrund höherer Gewalt nicht gänzlich abgegeben werden müssen, sondern aufgrund der Unbenutzbarkeit des eigenen Stallgebäudes in einem leeren, gepachteten Stallgebäude untergebracht oder vorübergehend in einem anderen Betrieb eingestallt werden können (=gemeinsame Nutzung eines Stallgebäudes), ist dieser Umstand im Wege der zuständigen Bezirksbauernkammer umgehend zu melden.

Es erfolgt eine Zuteilung einer Teilbetriebsnummer, wobei die Rinder auf den tatsächlichen Haltestandort umgemeldet werden müssen. 

Wie ist bei verlorengegangenen Ohrmarken und Bestandsverzeichnissen vorzugehen?

Sind Ohrmarken, die für die Kennzeichnung von Kälbern nach der Geburt gedacht sind, aufgrund der Überschwemmungen verlorengegangen, ersucht die AMA/Referat Rinderkennzeichnung, Tel. 050 3151 - 4709, um entsprechende Rückmeldung, damit die betreffenden Ohrmarkennummern gesperrt werden können.

Wegen Überschwemmungen verlorengegangene Bestandsverzeichnisse müssen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, nachgeschrieben werden.Fehlende Daten können über RinderNET/Menüpunkt Betriebsinfo abgerufen werden beziehungsweise sendet die AMA bei Bedarf auch einen Registerauszug zu (Hotline Nr. 01/3343930).