Stichtag für die Erstberechnung und Prämienbetrag je Hektar bzw. je RGVE für Fördermaßnahmen der Direktzahlungen 2023

18.12.2023

Gemäß § 21 Abs. 11 GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022 in der geltenden Fassung (GSP-AV), ist auf der Homepage der AMA bis 31.12.2023 für die Fördermaßnahmen der Direktzahlungen gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 (bei der Almauftriebsprämie getrennt nach Rindern, Mutterschafen und Mutterziegen) Folgendes zu veröffentlichen:

  • Bekanntgabe des Stichtages für diese Fördermaßnahmen der Direktzahlungen, an dem die zu Grunde zu legenden Flächen bzw. die zu Grunde zu legenden Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden;
  • Bekanntgabe des Prämienbetrages je Hektar bzw. je RGVE (Einheitsbetrag) für diese Fördermaßnahmen der Direktzahlungen.

Flächenbezogene Direktzahlungen

FördermaßnahmeStichtagPrämienbetrag je Hektar
Basiszahlung für Heimgutflächen13.10.2023208,57
Basiszahlung für Almweideflächen13.10.202337,94
Umverteilungszahlung Stufe 113.10.202344,76
Umverteilungszahlung Stufe 213.10.202322,38
Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte13.10.202367,40

 

Tierbezogene Direktzahlungen

FördermaßnahmeStichtagPrämienbetrag je RGVE
Almauftriebsprämie für Kühe24.10.202397,56
Almauftriebsprämie für Rinder, ausgenommen Kühe24.10.202348,78
Almauftriebsprämie für Mutterschafe und Mutterziegen24.10.202397,56

 

An den angegebenen Stichtagen wurden die österreichweit zugrunde gelegten beantragten förderfähigen Flächen bzw. die zugrunde gelegten beantragten förderfähigen Tiere im Zuge der Erstberechnung für die Festsetzung des Prämienbetrages je Hektar bzw. je RGVE einbezogen (§ 21 Abs. 6 Z. 1 GSP-AV).

Das für Österreich für die jeweilige Fördermaßnahme der Direktzahlungen zur Verfügung stehende EU-Mittelvolumen ist durch diese Anzahl zu dividieren und der sich daraus ergebende Prämienbetrag je Hektar bzw. je RGVE wird ohne Rundung auf zwei Kommastellen festgesetzt (§ 21 Abs. 10 GSP-AV).

Diese Veröffentlichung wurde auch im Verlautbarungsblatt der AMA (Teil II: Marktordnungen) vom 18.12.2023, 2. Stück, bekannt gemacht (Verlautbarung Nr. 9).

Dieses Verlautbarungsblatt kann unter „Fachliche Informationen“, dann weiter auf „Verlautbarungen“ und „Aktuelle Verlautbarung Marktordnungen“ abgerufen werden.