Private Lagerhaltung von Fleisch

Aus dem Fleischbereich sind folgende Erzeugnisse grundsätzlich förderfähig:
 
  • Schweinefleisch, das mindestens während der letzten zwei Monate in der Union gehalten und nicht mehr als zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Einlagerung geschlachtet wurde. Der Referenzschwellenwert für Schweinefleisch beträgt 1.509,39 EUR/Tonne für Schlachtkörper der Standardqualität (VO (EU) 1308/2013 Anhang IV Teil B).
  • Rindfleisch, das mindestens während der letzten drei Monate in der Union gehalten und nicht mehr als zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Einlagerung geschlachtet wurde. Der Referenzschwellenwert für Rindfleisch beträgt 2.224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen R3.
  • Schaf- und Ziegenfleisch, das mindestens während der letzten zwei Monate in der Union gehalten und nicht mehr als zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Einlagerung geschlachtet wurde.
Die Qualitätsanforderungen für die Beihilfe für private Lagerhaltung sind in Anhang VI der VO (EU) 2016/1238 nachzulesen.

Unternehmen, die in der Gemeinschaft zugelassen und mehrwertsteuerpflichtig sind, können dafür mit der AMA Lagerverträge abschließen.

Mit der Einreichung des Antrages auf einen Lagervertrag hat der Antragsteller in der Regel eine Sicherheit in der Höhe von 20 % des festgesetzten Beihilfebetrages zu stellen.

Die Einlagerung des Fleisches beim Lagerkühlhaus muss spätestens am 28. Tag nach Annahme des Antrages durch die AMA beendet sein und hat unter Aufsicht der AMA zu erfolgen.
Die Lagerzeit beginnt am Tag nach der Übergabe der letzten Teilmenge, spätestens einen Tag nach Ablauf der Einlagerungsfrist (= 28 Tage) und ist in der Regel auf 90, 120, oder 150 Tage befristet.