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Allgemeine Formulare und Informationen
Maßnahme 1 (M1) - Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft
Vorhabensart 3.1.1. (Bio-Kontrollkostenzuschuss, AMA-Gütesiegel, DAC)
Vorhabensart 3.2.1. (Absatzförderung für LQR)
Vorhabensart 8.1.1 (Anlage und Pflege von Wäldern - Forst)
Vorhabensart 19.3.1
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Vorhabensart 3.1.1. (Bio-Kontrollkostenzuschuss, AMA-Gütesiegel, DAC)
Vorhabensart 3.1.1. (Bio-Kontrollkostenzuschuss, AMA-Gütesiegel, DAC)
Neue Teilnahme an einer anerkannten Lebensmittelqualitätsregelung, die sich auf landwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, die ausschließlich dem menschlichen Verzehr dienen.
Förderungsabwicklung
Der neue Teilnehmer* kann einen einzigen Förderungsantrag, gültig für die gesamte Programmlaufzeit bei der Bewilligenden Stelle „Agrarmarkt Austria“ einreichen. Die Auszahlung der Förderung ist jährlich mittels Zahlungsantrag inkl. Kostennachweis (Rechnung, Zahlungsnachweis) zu beantragen.
Der Nachweis für tatsächlich getätigte Ausgaben kann auch indirekt erfolgen, indem eine Trägerorganisation hinsichtlich anrechenbarer Beitritts- und Teilnahmebeiträge und die Kontrollstelle hinsichtlich anrechenbarer Kontrollkosten die dem Förderungswerber in Rechnung gestellten Ausgaben sowie den Erhalt dieser Mittel vom Förderungswerber durch geeignete Belege gegenüber der Bewilligenden Stelle dokumentiert.
Formulare Vorhabensart 3.1.1.
Ausfüllhilfe für Förderungsantrag
(PDF, 526 kB)
Förderantrag
(XLSX, 95 kB)
Ausfüllhilfe für Zahlungsantrag
(PDF, 574 kB)
Vorgaben für den Zahlungsantrag
(PDF, 488 kB)
Zahlungsantrag
(XLSX, 91 kB)
Zurück zu: Formulare Vorhabensart 3.1.1.
Merkblätter Vorhabensart 3.1.1.
Information Kontrollkosten AMA-Gütesiegel Haltung von Kühen
(PDF, 216 kB)
Information Biokontrollkostenzuschuss
(PDF, 367 kB)
Beantragung und Abwicklung
Zurück zu: Merkblätter Vorhabensart 3.1.1.
Die Antragstellung kann schriftlich per Post an:
Agrarmarkt Austria, LE-Projektförderung,
Dresdner Straße 70
1200 Wien
oder per Fax: 050 3151 - 6608 erfolgen.
* Definition neuer Teilnehmer:
SRL-Punkt 7.3.1: Als Förderungswerber kommen ausschließlich Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe in Betracht, die erstmalig an der Lebensmittelqualitätsregelung teilnehmen und aktive Landwirte im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/20013 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 MOG 2007 und § 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind.
Trifft zu ja, wenn der Förderwerber ab dem 1.1.2014 Mitglied oder Lizenznehmer wurde bzw. erstmalig in einen gültigen Kontrollvertrag eingebunden ist und in der Maßnahme 132 (Programmperiode 2007-2013) nicht am Fördersystem teilgenommen hat.
Trifft nicht zu, wenn der Förderwerber vor dem 1.1.2014 Mitglied oder Lizenznehmer bei der jeweiligen anerkannten Lebensmittelqualitätsregelung war bzw. der Kontrollvertrag vor dem 01.01.2014 abgeschlossen wurde oder in der Maßnahme 132 (Programmperiode 2007-2013) am Fördersystem teilgenommen hat.