Systembestandteile der Lebendrinderkennzeichnung

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern basiert auf den Grundpfeilern Kennzeichnung, Meldung an die zentrale Rinderdatenbank, Bestandsverzeichnis, Tierpass. Diese Bestandteile werden durch entsprechende Vor-Ort-Kontrollen abgesichert.

Kennzeichnung

Rinder sind mittels amtlicher Kennzeichnung zu versehen, als Kennzeichnungsmittel sind ausschließlich Ohrmarken zu verwenden. Die Ausgabe der österreichischen Rinderohrmarken (für neu geborene Kälber und im Verlustfall) erfolgt über die Agrarmarkt Austria.

Rinder sind innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt an beiden Ohren mit amtlichen Ohrmarken zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Rindern, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen.

Ab 01.10.2019 geborene Rinder sind mit einer konventionellen und einer elektronischen Ohrmarke zu kennzeichnen. Bei der Kennzeichnung ist zu beachten, dass die elektronische Ohrmarke im linken Ohr des Kalbes einzuziehen ist. Zur Orientierung bzw. Klarstellung des linken Ohrs, ist immer von der Blickrichtung des Rindes auszugehen.

Am Betrieb vorrätige konventionelle Ohrmarken können noch aufgebraucht werden.

Treten beim Einsatz der elektronischen Kennzeichnung bei Fütterungsautomaten, AMS/Melkrobotern oder Kälbertränkeautomaten Fehlfunktionen auf, gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Belieferung mit elektronischen Ohrmarkensets für die Erstkennzeichnung zu beantragen. Bis zum Abschluss der erforderlichen Adaptierungsarbeiten an den eingesetzten Systemen können im Ausnahmefall konventionelle Ohrmarkensets für die Erstkennzeichnung eingesetzt werden.

Das erforderliche Formblatt „Antrag auf Ausnahme von der Belieferung mit elektronischen Rinder-Ohrmarkensets“ steht unter dem Link zum Download bereit.

Tiere, die aus Drittländern (ausgenommen Schweiz) importiert werden, sind unter Aufsicht der zuständigen Amtstierärztin bzw. des zuständigen Amtstierarztes mit speziellen Ohrmarken umzukennzeichnen. Diese Ohrmarken werden über die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Anforderung bei der AMA bezogen.

Tiere aus anderen EU-Mitgliedsstaaten (inkl. Schweiz) behalten ihre Ohrmarkennummer.

Bei der Kennzeichnung von Rindern besteht das Lebensnummernprinzip, das bedeutet, dass das Rind die Ohrmarkennummer von der Geburt bis zum Tod in den Mitgliedsstaaten der EU begleitet. Die Nummer darf nicht verändert werden.

Bei einem Verlust der Ohrmarke des rechten Ohres ist eine herkömmlichen Ohrmarke und bei einem Verlust der Ohrmarke des linken Ohres ist eine elektronischen Ohrmarke unverzüglich über Internet (http://www.eama.at), schriftlich bzw. per Telefon bei der zuständigen Bezirksbauernkammer oder in der AMA nachzubestellen. Dasselbe gilt auch, wenn die Ohrmarke unleserlich geworden ist oder festgestellt wird, dass der elektronische Teil der Ohrmarke funktionsunfähig geworden ist. Bei der Bestellung einer elektronischen Ersatzohrmarke sind betriebliche Einrichtungen zu berücksichtigen. Die entsprechende Ohrmarke wird nachproduziert und der rinderhaltenden Person per Post zugesandt, wobei hier von einer durchschnittlichen Lieferzeit von fünf bis sieben Tagen auszugehen ist. Diese Frist ist abhängig von der Zustellgeschwindigkeit der Post.

Die ordnungsgemäße Kennzeichnung ist sofort nach Einlangen der Ersatzohrmarken am Betrieb wiederherzustellen.

Meldewesen

Jeder rinderhaltende Betrieb (landwirtschaftlicher Betrieb, Viehhandelsbetrieb, Schlachthof, Sammelstelle) muss jede Tiergeburt, Umsetzungen von Rindern in den oder aus dem Betrieb, Schlachtung, Verendung oder den Verlust innerhalb von sieben Tagen an die zentrale Rinderdatenbank der AMA melden.

Eine rinderhaltende Person ist jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Rindertransport oder auf dem Viehmarkt (Sammelstelle), für Rinder verantwortlich ist.

Für Rinder, die nur transportiert und nicht eingestallt werden, besteht keine Meldeverpflichtung. Die transportierende Person muss aber Auskünfte über den Verbleib der Rinder geben können.

Umsetzungen zwischen Betriebsstätten einer rinderhaltenden Person sind meldepflichtig, wenn diese Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden liegen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für alle rinderhaltenden Personen die Meldungen über Internet (http://www.eama.at) selbst zu erfassen und zu bearbeiten. Landwirtinnen und Landwirte haben darüber hinaus noch die Möglichkeit telefonisch bzw. per Fax oder Brief an die zuständige Bezirksbauernkammer zu melden. Eventuell benötigte Formulare können über die Bezirksbauernkammer bezogen werden.

Für Handelsbetriebe und Schlachthöfe besteht als Alternative die Möglichkeit zur Meldung per Fax an die AMA.

Eine Sonderform der Meldung ist die Verbringung von Tieren auf Almen bzw. Weiden von der meldeverantwortlichen Person der jeweiligen Alm oder Weide. Nähere Informationen zu dieser Meldung finden Sie im Bereich Merkblätter / Handbücher.

Bestandsverzeichnis

Dieses ist nach einem von der AMA herausgegebenen Muster bzw. elektronisch von rinderhaltenden Personen für alle am Betrieb gehaltenen Tiere zu führen. Folgende Felder sind anzuführen und somit auch Pflichtfelder: lfd. Nummer, Ohrmarke, Geburtsdatum, Geschlecht, Ohrmarke Mutter, Rasse, Zu- und Abgangsdatum, Schlacht- bzw. Verendungsdatum, Vor-/Nachbesitzer:in, Almaufenthalt. Die Ohrmarke des Vaters ist kein Pflichtfeld, kann aber optional eingetragen werden.

Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken. Die Aufbewahrungsfrist beträgt vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das es sich bezieht.

Hat eine rinderhaltende Person mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jede dieser Betriebsstätten ein Bestandsverzeichnis zu führen.

Verwaltungsvereinfachung: Für Rinderhalter ersetzt der eAMA-Zugriff das Bestandsverzeichnis

Für rinderhaltende Personen, die über eAMA den direkten Zugang zur Rinderdatenbank haben, ist die Führung eines separaten Bestandsverzeichnisses nicht mehr verpflichtend. Die Verwendung des persönlichen eAMA PIN-Codes bzw. der ID Austria sowie der nachweisliche Zugang zu einem Datenverarbeitungsgerät (Computer, Laptop/Notebook, Tablet-PC, Smartphone) ersetzen die Verpflichtung der Führung eines Bestandsverzeichnisses in Papier- oder elektronischer Form. Weitere Informationen finden Sie im eAMA RinderNET.

Zu beachten ist, dass weiterhin die Belege über Zu- und Abgänge sowie Verendungen, Schlachtungen und die Verluste von Rindern entsprechend den vorgeschriebenen Fristen aufzubewahren sind.

Tierpass

Für jedes Rind wird automatisch ein Tierpass bei der AMA geführt. Auf diesem scheinen die genauen Daten, die an die Rinderdatenbank gemeldet wurden, auf. Wenn das Tier in ein anderes EU-Land verkauft wird, muss ein Tierpass über die Bezirksbauernkammer bzw. die AMA oder selbst über Internet angefordert werden.

Der Tierpass ist von der letzten rinderhaltenden Person in Österreich zu unterzeichnen und von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt, der die Verbringung ins Zielland (EU Land) abfertigt, zu validieren.

Rinder, die aus anderen EU Staaten nach Österreich verbracht werden, müssen durch einen Tierpass der zuständigen Behörde des EU Landes begleitet werden. Dieser Original - Tierpass ist mit der Zugangsmeldung EU bzw. Schlachtmeldung an die AMA zu übermitteln. Zugangsmeldungen aus dem innergemeinschaftlichen Raum bzw. aus Drittländern können nur direkt in der Agrarmarkt Austria (AMA) und nicht über die Internetmeldeschiene (http://www.eama.at) erfasst werden.

Vor-Ort-Kontrolle

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen die Kennzeichnung der Rinder, die Meldungen an die zentrale Rinderdatenbank und das Bestandsverzeichnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Verstöße im Bereich der Rinderkennzeichnung können Auswirkungen auf die Höhe der tierbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Direktzahlungen, Zahlungen im Rahmen des Agrarumweltprogrammes und der Ausgleichszulage haben.