Nachhaltigkeit Biokraftstoffe

04.05.2015 Verwendung von regionalen Treibhausgasemissions-Werten (NUTS II)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Hilfe dieses Newsletters möchten wir Sie über einige Neuheiten im Bereich Nachhaltigkeit-Biokraftstoffe informieren:

Verwendung von regionalen Treibhausgasemissions-Werten (NUTS II)


Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.
Es ist zulässig regionale THGE-Werte zu verwenden, wenn für das Erzeugnis im Herstellungsweg im NUTS II Bericht eine Berechnung durchgeführt wurde. Im von der Kommission genehmigten österreichischen Bericht sind folgende Produkte angeführt, für die der jeweilige NUTS II Wert für Anbau der entsprechenden Region (Bundesland) verwendet werden darf:

  • Raps – RME
  • Sonnenblume – RME
  • Sojabohne – RME
  • Raps – Pflanzenöl
  • Sonnenblumen – Pflanzenöl
  • Körnermais – Bioethanol
  • Roggen – Bioethanol
  • Gerste – Bioethanol
  • Triticale – Bioethanol
  • Weichweizen – Bioethanol
  • Zuckerrübe – Bioethanol

Die betreffenden Emissionswerte beziehen sich auf den Teilstandardwert Anbau und sind ohne den Teilstandardwert Transport und Vertrieb nur vom Erstkäufer zu verwenden. Ab der Lieferung des Erstkäufers zu einem zweiten Aufkäufer ist zu diesem Teilstandardwert Anbau entweder eine tatsächliche Berechnung von Transport und Vertrieb oder der gesamte Teilstandardwert Transport und Vertrieb anzugeben.

Der THGE-Wert bei der Verwendung mehrerer Bundesländer kann zusammengefasst werden als höchster Wert der betroffenen Bundesländer. (z.B.: Raps – aus NÖ Wert 19,50; aus OÖ Wert 20,25 => höchster Wert 20,25!) Die Bildung eines Durchschnittswertes ist nicht zulässig!

Neues NH-U1 Formular:

Um den NUTS II Wert auch im Formular NH-U1 angeben zu können, wurde dieses geändert und ist ab sofort auf unserer Homepage zu finden!

Änderungen:

1.) das Feld „Ursprungsland und eventuell –region“ => wurde zu „Ursprungsland und eventuell –region/NUTS II Gebiet“ – hier ist bei Verwendung des NUTS II Wertes die betreffende NUTS II Region anzugeben (für Österreich: das betreffende Bundesland oder den betreffenden NUTS Code)
2.) das Feld „Treibhausgasemission zum Zeitpunkt der Lieferung“ wurde erweitert:
- unter Buchstabe A (= Anbau) ist entweder der disaggregierte Teilstandardwert Anbau, der NUTS II Wert Anbau oder der tatsächlich berechnete Wert auszuwählen;
- unter Buchstabe B (= Transport und Vertrieb) ist entweder der disaggregierte Teilstandardwert Transport/Vertrieb oder der tatsächlich berechnete Wert auszuwählen;
- unter Buchstabe C (= Verarbeitung) ist entweder der disaggregierte Teilstandardwert Verarbeitung oder der tatsächlich berechnete Wert auszuwählen;
Pro Buchstabe ist nur eine Angabe möglich! Bei Verwendung eines tatsächlich berechneten Wertes sind zusätzlich im letzten Feld die tatsächlichen Gesamt-Emissionen zum Zeitpunkt der Lieferung einzutragen! (entweder in gCO2Äqu/kg Ausgangsstoff bzw. für Verarbeitungsprodukte in gCO2 Äqu/MJ Erzeugnis)
Bei einer tatsächlichen Berechnung der Treibhausgasemissionen hat eine geeignete fachliche Begründung von einem Umweltgutachter zu erfolgen! (gemäß Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001).

Auch beide Merkblätter, die Bestätigung des registrierten Bewirtschafters 2015 und das Antragsformular zur Einbeziehung in die Kleinmengenregelung 2015 – 2018 wurden aktualisiert!  Näheres unter www.ama.at!

Bei auftretenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr AMA Team Nachhaltigkeit Biokraftstoffe
NACHHALTIGKEIT BIOKRAFTSTOFFE
GB I/3/10
Agrarmarkt Austria
Dresdner Strasse 70
1200 Wien
E-Mail: nachhaltigkeit@ama.gv.at

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