Meldepflicht bei der Direktvermarktung von Milch

11.02.2016 Regelungen zur Direktvermarktung von Milch mussten angepasst werden

Nachdem die Milchquotenverordnung 2015 ausgelaufen ist, mussten die Regelungen zur Direktvermarktung von Milch in der Milchmeldeverordnung 2010 (MMV 2010, BGBI. II Nr. 235/2010) angepasst werden. Für Direktvermarkter unter 10.000 kg/Jahr konnte eine Abschaffung der Meldung realisiert werden.

Direktverkäufer, die im Kalenderjahr 2015 mindestens 10.000 kg Kuhmilch für die Direktvermarktung eingesetzt haben, müssen  bis Ende März 2016 die für den Zeitraum April bis Dezember zur Vermarktung eingesetzte Milchmenge melden.

Die Meldung ist allerdings nicht mehr nach Produkten aufgeschlüsselt, sondern es ist lediglich die Menge der zur Direktvermarktung verwendeten Milch anzugeben.
 
Definition der Direktvermarktung
 
Landwirte sind Direktvermarkter, wenn sie am Hof produzierte Kuhmilch oder Erzeugnisse daraus im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher, Lebensmitteleinzelhandel, Gemeinschaftsversorger oder Gastronomie abgeben.
 
Wie wird gemeldet?
 
Auf der AMA-Homepage  unter „Formulare und  Merkblätter“ – „Milch und Milchprodukte“ wird das Formular „Direktvermarktung“  zur Verfügung gestellt und kann gemailt, gefaxt oder per Post an die AMA geschickt werden.

Link zum Formular:
https://www.ama.at/getattachment/58163a27-bd14-4b73-8a15-8756631cd283/Direktvermarkter_Meldung_2015_neu_Original.pdf