Neuer Rechtsrahmen für die Rohmilch

11.02.2016 Das Auslaufen der Milchquotenregelung am 31. März 2015 hatte auch Auswirkungen auf die rechtlichen Vorgaben für Probenahme, Untersuchung und Qualitätsbewertung der an die Molkereien angelieferten Rohmilch. Hier finden Sie die wichtigsten Veränderungen zusammengefasst

Die Regelungen wurden in die Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung (ERB-VO) übertragen und traten mit 1. Februar 2016 in Kraft. Diese nationale Verordnung beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und ist mit Ausnahme des 5. Abschnittes, der die Thematik „Rohmilch“ behandelt, bereits seit 15. Oktober 2015 gültig. Sie beinhaltet schwerpunktmäßig die Vorgaben für Erzeuger-Organisationen, wie sie hauptsächlich in der Obst- und Gemüsebranche bestehen, im Milchbereich jedoch aufgrund der vorwiegend genossenschaftlichen Struktur in Österreich aus aktueller Sicht auch weiterhin kaum relevant sein werden.

Der 5. Abschnitt der Verordnung regelt die Vertragsbeziehungen zwischen Kuhmilcherzeugern und jenen Erstankäufern mit Sitz in Österreich, die jährlich mehr als 24.000 kg Kuh-Rohmilch übernehmen. Großteils wurden die Vorgaben des § 19 der Milchquoten-Verordnung (MQuV) 2007 inklusive Anlage übernommen, der die Bestimmungen bisher festgelegt hatte und am 31. Jänner 2016 seine Gültigkeit verloren hat. Einige Bereiche wurden zur detaillierten Ausführung der Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen. Die Liste der Labors, die mit der Durchführung der Milchqualitäts- und der Milchinhaltsstoffe-Untersuchung betraut werden können, sowie die Referenzmethoden, die Zulassung der Gerätetypen und Untersuchungsmethoden wurden von der AMA verlautbart.

Zellzahl-Bewertung geändert
Eine Änderung ergab sich bei der Berechnung der Zellzahl-Bewertungsstufen: Liegt der festgestellte Wert des Abrechnungsmonats an somatischen Zellen über dem festgelegten Grenzwert der Bewertungsstufe 1, so ist zukünftig das geometrische Mittel des Abrechnungsmonats und der zwei dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monate als Berechnungszeitraum als Bewertung für die Bewertungsstufe 1 dann heranzuziehen, wenn das Ergebnis zumindest die Bewertungsstufe 1 ergibt. Bisher hatte der Berechnungszeitraum nur aus dem Abrechnungsmonat und dem diesem vorangegangenen Monat bestanden.

AMA-Merkblätter statt Önormen
Für die Umsetzung der Rohmilch-Qualitätsregelung ist die AMA zuständig. Detailvorgaben zur Probenahme und Untersuchung werden von der AMA verlautbart und können in Form von Merkblättern im Internet unter www.ama.at/Formulare-Merkblaetter abgerufen werden. Dies gilt auch für die Inhalte der stillgelegten Önormen zu den Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen L 5265 „Wiederkehrende Prüfung“, L 5266 „Probenflasche“. L5267 „Probenkasten“ und L 5268 „Prüfplakette“. Die Überführung der Önormen in AMA-Vorgaben ermöglicht in Zukunft in der Praxis eine höhere Flexibilität bei neuen Anforderungen.

In das Merkblatt „Probenahme – Allgemeine Grundsätze“ wurden Themen aus der bisher geltenden Anlage 1 zu § 19 MQuV 2007 übernommen. Es enthält unter anderem Vorgaben zur manuellen und automatischen Probenahme, der Konservierung, Kühlung und Identifikation der Proben sowie zu deren Aufbewahrungsfrist. Außerdem regelt es die Vorgangsweise bei fehlenden Proben und beim Ziehen einer Vollprobe zur Nachprüfung des Gefrierpunktes. Ebenfalls wurden in dieses Merkblatt die Ausführungen zur Prüfplakette, den Probekästen und Probeflaschen integriert.
Die Merkblätter „Milchsammelwagen-Fahrer und Probenehmer“ sowie „Erstprüfung von Systemen zur automatischen Probenahme für die Rohmilchuntersuchung“ wurden lediglich formal-rechtlich angepasst und mit näheren Erklärungen ergänzt.

Überprüfung von Milchsammelwagen
Bei der wiederkehrenden Überprüfung der Milchsammelwagen erfolgte eine Ausweitung des zulässigen Temperaturbereiches der Rohmilch auf 2° C bis 14°C, jenes der Magermilch auf 2° C bis 16°C. Am Muster-Formblatt wurden ergänzend zur bisherigen Version der Messanlagen-Typ und der Probenahme-Typ aufgenommen. Die Überprüfungsfristen bleiben mit dem Jahresintervall bzw. der Verkürzung auf sechs Monate nach nicht bestandener Prüfung und darauf folgender Wiederholungsprüfung unverändert. Die Prüfung kann auch im davor liegenden sowie in den beiden nächstfolgenden Monaten erfolgen. Für die nächste Überprüfung ist jedoch jeweils wieder der ursprüngliche Monat als Bezugsmonat heranzuziehen.
Wird die Prüfung um mehr als einen Monat vorgezogen, so ist dieser Monat als neuer Bezugsmonat anzusehen. Es wurde außerdem der Hinweis aufgenommen, dass für die Veranlassung von zeitgerechten Überprüfungen der Erstankäufer bzw. der von diesem dazu Beauftragte (z.B. Frächter) verantwortlich ist und die Prüfberichte der AMA unmittelbar nach Ausstellung der Prüfplakette auf elektronischem Weg zu übermitteln sind.
Aus den bisherigen Vorgaben der MQuV 2007 wurde auch das Verfahren zum Ziehen von Gegenproben übernommen. Diesem Merkblatt ist ein Probenbegleitschreiben beigefügt.

Umrechnungsfaktor unverändert
Neben den Qualitätskriterien regelt die Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung auch den Umrechnungsfaktor von Liter in Kilogramm bei der Milcherfassung mittels Volumenzähler; dieser bleibt mit 1,025 unverändert.

Masanz, 11.Februar 2016