Meldeverpflichtungen bei den ÖPUL-Maßnahmen Almbewirtschaftung und Tierwohl – Weide

12.09.2023 Tierzu- und -abgänge sind der AMA zu melden

Almabtrieb von Rindern

Bei Rindern muss das tatsächliche Abtriebsdatum von der für die Alm zuständigen Person im RinderNET bestätigt, oder – wenn es vom bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum abweicht – auf das richtige Datum korrigiert werden. Die Angabe des tatsächlichen Abtriebsdatums hat innerhalb der Meldefrist von 14 Kalendertagen zu erfolgen.

Almabtrieb von Schafen und Ziegen

Das tatsächliche Abtriebsdatum bei Schafen und Ziegen muss von der für die Alm zuständigen Person mittels Korrektur im eAMA in der Mehrfachantrags-Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide–Auftriebsliste“ eingetragen werden, auch wenn es mit dem bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Die Bekanntgabe des Abtriebsdatums hat innerhalb der Meldefrist von 7 Kalendertagen zu erfolgen.

Almabtrieb von Equiden und Neuweltkamelen

Bei Equiden und Neuweltkamelen muss das bereits bekannt gegebene voraussichtliche Abtriebsdatum nicht nochmals bestätigt werden, wenn es mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Andernfalls muss eine Korrektur innerhalb der Meldefrist von 7 Kalendertagen erfolgen.

Die Meldefristen beginnen bei allen Tierkategorien ab dem Tag des tatsächlichen Abtriebs von der Alm. Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen.

Teilnahme an Tierwohl – Weide

Nimmt der auftreibende Betrieb zusätzlich an der Maßnahme Tierwohl – Weide mit den Tierkategorien „Weibliche Schafe ab 1 Jahr“ oder „Weibliche Ziegen ab1 Jahr“ teil, so muss die Rückkehr der Weidetiere als Zugang am Heimbetrieb gemeldet werden. 

Der Zugang am Heimbetrieb ist bei weiblichen Schafen und Ziegen einzeltierbezogen innerhalb von 7 Kalendertagen online mittels Korrektur der Mehrfachantrags-Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ zu melden.

Grundsätzlich werden die Tage ab dem Zugang für die Maßnahme Tierwohl – Weide angerechnet. Bei Überschreitung der 7-tägigen Meldefrist können maximal 7 Tage vor dem Datum der verspäteten Meldung berücksichtigt werden.

Bei Rindern entfallen aufgrund der Meldeverpflichtungen an die Rinderdatenbank gesonderte Meldungen.

Meldeüberschneidungen zwischen Heimbetrieben und Almbetrieben bei Schafen und Ziegen

Wenn einer der Parteien keinen Zugang oder Abgang von Schafen und Ziegen von der Heimweide oder Almweide gemeldet hat, kommt es zwischen den Betrieben zu einer zeitlichen Überschneidung bei der Tierangabe oder zu einer Meldelücke.

Bei einer zeitlichen Überschneidung werden die betroffenen Betriebe im Rahmen der Antragserfassung durch einen Plausibilitätsfehler informiert. Nachdem in diesem Fall nicht genau nachvollziehbar ist, unter welcher Betriebsnummer sich das betroffene Tier gerade aufhält, ist dieses Tier bei beiden Betrieben für die Auszahlung gesperrt.

Erst wenn der Fehler mittels Korrektur der Zugangs- oder Abgangsmeldungen im eAMA in der Mehrfachantrags-Beilage „Tierwohl Weide/Stallhaltung“ oder in der „Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“ behoben wurde, können die betroffenen Tiere in der Förderungsberechnung berücksichtigt werden.

Wird nach einer Abgangsmeldung am Almbetrieb keine Zugangsmeldung am Heimbetrieb durchgeführt, können die Tage mit Meldelücke nicht dem Weidezeitraum 1. April bis 31. Oktober für die Maßnahme Tierwohl – Weide angerechnet werden.

Zur Vermeidung von Förderungseinbußen ist daher eine Absprache zwischen Almbetrieb und Heimbetrieb erforderlich.