ÖPUL 2023 - Informationen zur Einhaltung der Mindestbewirtschaftungskriterien bei ungünstigen Witterungsbedingungen oder Schädlingsbefall auf Ackerflächen

13.07.2023 Keine Meldung an die AMA notwendig, wenn Maßnahmen nach der guten fachlichen Praxis angewendet wurden

Für in ÖPUL-Maßnahmen förderfähige Ackerflächen gelten gemäß Punkt 1.6.3.1 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 folgende Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung:

  • ordnungsgemäßer Anbau
  • jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs
  • Ernte und Verbringen des Erntegutes auf zumindest 85 % des jeweiligen Schlages

Ungünstige Witterungsbedingungen oder Schädlingsbefall auf Ackerflächen

Aufgrund unterschiedlicher, wiederkehrender und regional übergreifender natürlicher Faktoren wie z.B. Hagel, Spätfrost, starke Niederschläge, Staunässe, Verschlämmungen, Verkrustungen, Dürre oder Schädlingsbefall kann es auf Ackerflächen zu lückigen Beständen oder unregelmäßigen Aufwüchsen mit teilweise größeren Fehlstellen kommen. Es handelt sich dabei grundsätzlich um außergewöhnliche Umstände, welche in der Flächenbewirtschaftung öfters auftreten können.

Im Falle einer belegbaren, fachlich ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Ernte von Ackerkulturen - jedoch eines unregelmäßigen/lückigen Bestandes aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen oder Schädlingsbefalls – gelten die ÖPUL-Mindestbewirtschaftungskriterien als eingehalten. Insbesondere ist dies der Fall, wenn ein Nachbau einer nachfolgenden Kultur nicht mehr möglich oder sinnvoll ist (z.B. aufgrund noch vorhandener Kulturpflanzen bzw. eines zu späten Anlagetermins).

Ernte notwendig

Wichtig ist, dass trotz des unregelmäßigen/lückigen Bestandes eine relevante Ernte der Kultur erfolgt. Auch muss weiterhin eine angepasste Pflege des Aufwuchses erfolgen. Es sind entsprechende pflanzenbauliche Maßnahmen nach der guten fachlichen Praxis zu setzen, die eine Ernte der verbliebenen Pflanzen ermöglichen.

Außerdem sind alle anderen mit den beantragten ÖPUL-Maßnahmen eingegangenen Förderverpflichtungen weiterhin vollumfänglich einzuhalten.

Keine Meldung an AMA erforderlich

Bei den beschriebenen ungünstigen Witterungsbedingungen bzw. dem Schädlingsbefall auf Ackerflächen ist keine gesonderte Meldung an die AMA erforderlich. Die Prämiengewährung ist auf Grund dieser außergewöhnlichen Umstände möglich. Der Sachverhalt muss im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. einer eingeforderten Sachverhaltsdarstellung entsprechend plausibilisiert werden können (z.B. durch Schätzgutachten der Hagelversicherung).

Beispiele

Kürbisflächen: Aufgrund Keimlingsfäule wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse entwickelt sich der Bestand lückenhaft. Es erfolgen Pflegemaßnahmen und eine verringerte Ernte – keine Meldung an die AMA erforderlich, die Prämie wird gewährt.

Zuckerrüben: Der Rübenderbrüssler schädigt einige Zeilen am Feldrand. Es erfolgen Pflegemaßnahmen und eine Ernte der verbliebenen Rüben – keine Meldung an die AMA erforderlich, die Prämie wird gewährt.

Getreide: Aufgrund Staunässe ist auf einem Teil der Fläche das Getreide abgestorben. Dieser Teil muss nicht als „Sonstige Ackerflächen“ deklariert werden. Es erfolgen Pflegemaßnahmen und eine Ernte auf der Restfläche – keine Meldung an die AMA erforderlich, die Prämie wird gewährt.

Antragskorrektur oder einzelbetriebliches Ansuchen bei Nicht-Ernte notwendig

Wenn Ackerflächen gar nicht abgeerntet werden, so hat entweder ein einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt bzw. besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände zu erfolgen oder es ist eine entsprechende Antragskorrektur in der Feldstücksliste vorzunehmen (z.B. Deklarierung der betroffenen Fläche als „Sonstige Ackerflächen“ oder Codierung mit OP – keine ÖPUL-Prämiengewährung und OPAZ – keine Prämiengewährung für die Ausgleichszulage). 

Im Fall einer positiven Beurteilung des einzelbetrieblichen Ansuchens durch die AMA wird für betroffene Flächen die Prämie gewährt.

Beispiel

Aufgrund des lückenhaftes Bestands einer Kürbisfläche (witterungsbedingt, wegen Schädlingsbefall oder wegen eines Falles höherer Gewalt) und hohen Unkrautdrucks erscheint es ackerbaulich sinnvoll, den Boden mit einer Zwischenfrucht zu bedecken, anstatt auf den Erntezeitpunkt zu warten. Es wird daher an die AMA ein Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände samt Begründung (Nachbau zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll, erfolglose Pflegemaßnahmen etc.) und Nachweisen (Foto, Schadensprotokoll etc.) gestellt. Dem Ansuchen wird seitens AMA bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen schriftlich stattgegeben. In weiterer Folge wird auf der gegenständlichen Fläche die Variante 2 der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ angelegt und im Mehrfachantrag beantragt. Nachdem durch die zeitliche Überschneidung (Ernte des Ölkürbisses üblicherweise im Herbst) eine Fehlermeldung im Antrag entsteht, muss im Rahmen der Korrektur auf das Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt verwiesen werden. Somit kann die Prämie für die im Mehrfachantrag beantragte Kürbisfläche und für die Variante 2 trotz Nichternte des Kürbisses gewährt werden.

Weitere Informationen zur höheren Gewalt sind im Merkblatt „Mehrfachantrag 2023“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter zu finden.