Informationen zur Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“

07.02.2024 Früheste Umbruchtermine beachten

Die im Sommer/Herbst 2023 angelegten Begrünungsvarianten 2, 4, 5, 6 und 7 müssen über den Winter bestehen bleiben. Der früheste Umbruch ist an folgenden Terminen möglich:

  • Variante 7: 31. Jänner 2024
  • Variante 2: 15. Februar 2024
  • Variante 4: 15. Februar 2024
  • Variante 5: 1. März 2024
  • Variante 6: 21. März 2024

Vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes ist das Verbot der Bodenbearbeitung (ausgenommen für Strip Till-Verfahren sowie Tiefenlockerung unter maßgeblichem Erhalt der Begrünungskultur) zu beachten. Außerdem darf bei Durchführung einer Mulchsaat im Rahmen der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ eine Bodenbearbeitung maximal 4 Wochen vor Anbau der Folgekultur durchgeführt werden.

Die Beseitigung von Zwischenfrüchten darf bei den Varianten 1 bis 6 nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeitung) erfolgen. Als mechanische Beseitigung ist Folgendes anrechenbar:

  • Bodenbearbeitungsgeräte wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge, Rotoregge, Fräse oder Messerwalze werden nach dem Begrünungszeitraum eingesetzt.
  • Die Begrünung wird nach dem Abfrosten bodennah gehäckselt oder anders zerkleinert.
  • Nach dem Begrünungszeitraum erfolgt die Einsaat einer Folgekultur mittels Direkt- oder Mulchsaat bzw. Saat im Strip-Till-Verfahren.
  • Die Begrünungspflanzen sind vollständig abgefrostet und niedergebrochen bzw. niedergewalzt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mineralischem Stickstoffdünger oder Bodenbearbeitungsgeräten darf dennoch erst nach dem Ende des Begrünungszeitraumes der jeweiligen Variante erfolgen.

Striegeln der Begrünung und Einkürzen im Herbst zur Masseverringerung, wenn die Begrünung noch weiterwachsen kann, sind nicht als mechanische Beseitigung anrechenbar.

Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (z.B. auch Schneckenkorn) nicht erlaubt. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes (ausgenommen bei Variante 7). Erfolgt keine mechanische Beseitigung der Zwischenfrucht gemäß den oben angeführten mechanischen Verfahren, so ist ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erst nach der Saat der Folgekultur zulässig.

Ebenso dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ausgebracht werden. Dieser Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraums der jeweiligen Variante. Der Einsatz von mineralischen Grunddüngern, die keinen Stickstoff enthalten, sowie von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffen wie Carbokalk sind im Begrünungszeitraum im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erlaubt.