Erinnerung zur Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten

01.12.2022 Meldefrist endet am 28. Februar 2023

Betroffen von der Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten sind Landwirte, welche im Kalenderjahr 2022 mindestens 25.000 kg Kuhmilch direkt vermarktet haben. Bis Ende Februar 2023 hat eine Direktvermarktungsmeldung für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2022 via eAMA unter dem Reiter „Markttransparenz“ zu erfolgen. Die eingesetzte Milchmenge, sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Bergkäse & Emmentaler, sonstiger Käse inkl. Topfen und sonstige Milchprodukte (Kakao, Fruchtjoghurt, Naturjoghurt, Sauerrahm, Schlagobers) sind dabei anzugeben bzw. zu erfassen.

Als Hilfestellung für die Meldung stehen auf unserer Website (Formulare & Merkblätter / Markt- und Meldemaßnahmen – Tierischer Bereich) das Merkblatt und das Benutzerhandbuch betreffend der Direktvermarktung zur Verfügung.

Definition der Direktvermarktung

Landwirte sind Direktvermarkter, wenn sie die am Hof produzierte Kuhmilch oder Erzeugnisse daraus im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher (darunter wird auch die Verpflegung von Gästen im Rahmen von Urlaub am Bauernhof verstanden), Lebensmitteleinzelhandel, Lebensmittelgroßhandel, Gemeinschaftsversorger oder Gastronomie abgeben. Auch die Abgabe von Kuhmilch an landwirtschaftliche Betriebe zur Verfütterung fällt unter die Definition Direktvermarktung.

Der Eigenverbrauch am Hof, sowie die Abgabe der Kuhmilch an „Erstankäufer“ (z.B. Molkerei oder Weiterverarbeitungsbetriebe) zählt nicht zur Direktvermarktung.

Koppensteiner, 01.12.2022

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