NEU: Online-Erfassung der Meldung zur Direktvermarktung über eAMA
28.07.2022 Mit 1. August 2022 wird die Erfassungsmaske für die Meldung des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten online zur Verfügung gestellt.Bisher wurde das ausgefüllte Formular via Mail, Post oder Fax an die AMA übermittelt, mit dem neuen Erfassungsprogramm zur Direktvermarktung von Milch und Milchprodukten auf www.eama.at unter dem Reiter „Markttransparenz“ erfolgt die Meldung nun ausschließlich online.
Es gibt zwei Varianten um in das eAMA-Programm einsteigen zu können:
- mit einer Betriebs- bzw. Klientennummer sowie einem PIN-Code
- mit einer Handysignatur
Sollten Sie nicht im Besitz eines PIN-Codes sein, so können sie diesen auf der Internetseite www.eama.at mit dem LINK „PIN-Code anfordern“ einfach selbst ordern. Der PIN-Code wird Ihnen dann automatisch per Post zugesendet. Nach Erhalt des PIN-Codes ist ein Einstieg und eine damit verbundene Änderung des PIN-Codes erforderlich.
Auf unserer Homepage www.ama.at unter dem Menüpunkt Formulare & Merkblätter / Markt- und Meldemaßnahmen – Tierischer Bereich steht das Merkblatt und das Benutzerhandbuch betreffend der Direktvermarktung zur Verfügung.
- Link zum Merkblatt von Milch und Milchprodukten aus Kuhmilch
- Link zum Benutzerhandbuch von Milch und Milchprodukten aus Kuhmilch
Betroffen von dieser Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten sind Landwirte, welche innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 25.000 kg Kuhmilch direkt vermarktet haben. Die eingesetzte Milchmenge, sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Bergkäse & Emmentaler, sonstiger Käse inkl. Topfen und sonstige Milchprodukte (Kakao, Fruchtjoghurt, Naturjoghurt, Sauerrahm, Schlagobers) sind dabei anzugeben.
Definition der Direktvermarktung
Landwirte sind Direktvermarkter, wenn sie die am Hof produzierte Kuhmilch oder Erzeugnisse daraus im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher (darunter wird auch die Verpflegung von Gästen im Rahmen von Urlaub am Bauernhof verstanden), Lebensmitteleinzelhandel, Lebensmittelgroßhandel, Gemeinschaftsversorger oder Gastronomie abgeben. Auch die Abgabe von Kuhmilch an landwirtschaftliche Betriebe zur Verfütterung fällt unter die Definition Direktvermarktung.
Der Eigenverbrauch am Hof, sowie die Abgabe der Kuhmilch an „Erstankäufer“ (z.B. Molkerei oder Weiterverarbeitungsbetriebe) zählt nicht zur Direktvermarktung.
Koppensteiner, 28.07.2022