Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten bis 29. Februar 2024

08.02.2024

Landwirte, die im Kalenderjahr 2023 mindestens 25.000 kg Kuhmilch direkt vermarktet haben, müssen bis spätestens 29. Februar eine Meldung über eAMA machen. Meldepflichtig sind die eingesetzte Milchmenge sowie die daraus hergestellten Produkte wie Konsummilch, Butter, Käse und sonstige Milchprodukte. Die Meldung des Direktverkaufes muss unter der Hauptbetriebsnummer erfolgen.

Definition der Direktvermarktung

Landwirte sind Direktvermarkter, wenn sie die am Hof produzierte Kuhmilch oder Erzeugnisse daraus im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher, an den Lebensmittelhandel, an Gemeinschaftsversorger oder an die Gastronomie abgeben. Die Verpflegung von Gästen im Rahmen von Urlaub am Bauernhof fällt unter die Definition, ebenso der Verkauf von Kuhmilch an landwirtschaftliche Betriebe zur Verfütterung. Hingegen zählt der Eigenverbrauch am Hof sowie die Abgabe der Kuhmilch an „Erstankäufer“ wie z.B. Molkerei oder Weiterverarbeitungsbetriebe nicht zur Direktvermarktung.

Die gemeldeten Mengen müssen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehbar sein. Die für die Meldung erforderlichen Aufzeichnungen sind laufend zu führen und müssen mindestens vier Jahre nach Ende des betroffenen Kalenderjahres aufbewahrt werden.

Die Mengen des Direktverkaufs werden analysiert. Die Ergebnisse werden voraussichtlich im April veröffentlicht.

Unterlagen

DIin Reiterer, 08.02.2024

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