Aufzeichnungsverpflichtungen bei der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“

05.09.2023 Innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen müssen spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen elektronisch dokumentiert werden. Eine Stickstoffbilanzierung ist ebenfalls durchzuführen.

Bei Teilnahme an der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" sind – zusätzlich zu den Aufzeichnungsverpflichtungen im Rahmen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse betriebsbezogene und schlagbezogene Aufzeichnungen durchzuführen.

Alle Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren. Die korrekte Führung der Aufzeichnungen wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Die Aufzeichnungen sind im Bedarfsfall auch dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.

Schlagbezogene Aufzeichnungen

Die verpflichtend elektronisch zu führenden schlagbezogenen Aufzeichnungen umfassen die Bezeichnung und Größe des jeweiligen Schlages, die Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, das Datum der Bewässerung sowie die Bewässerungsmenge, das Datum des Anbaus und der Ernte, die Dokumentation der schlagbezogenen Erntemenge samt Wiegebelegen sowie die Berechnung eines jährlichen Stickstoffsaldos. Die Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden und sind innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus, der Bewässerung oder der Ernte fertigzustellen.

Schlagbezogener Stickstoffsaldo

Ebenfalls innerhalb von 14 Tagen muss nach der Ernte der Stickstoffsaldo berechnet werden. Ein Stickstoffüberschuss von mehr als 10 kg/ha aus der vorangegangenen Kultur muss auf die Folgekultur angerechnet werden. Dabei kann der anzurechnende Wert in den Gebieten nördliches und mittleres Burgenland, östliches Niederösterreich inklusive Tullnerfeld sowie Wien auf 80 % reduziert werden, in den restlichen Gebieten auf 60 % des Stickstoffüberschusses. Der Düngebedarf bzw. die Düngung der nachfolgenden Kultur muss um diesen Wert reduziert werden.

Beispiel:

Zu einem Körnermais-Schlag im Eferdinger Becken (Ertragslage hoch2) wurde Stickstoff im Ausmaß von 195 kg/ha gedüngt. Nach der Ernte ergibt sich durch den Kulturentzug bei der schlagbezogenen Bilanzierung ein positiver Saldo von 20 kg N/ha. Es sind 12 kg N/ha (60 % des Überschusses) auf die Folgekultur zu übertragen und die Düngung ist um dieses Ausmaß einzuschränken.

Bei mehreren Kulturen im Jahr oder im Fall von genutzten Zwischenfrüchten ist jeweils zu saldieren und der Saldo kann auf 60 bzw. 80 % für den Übertrag (= Wert, der bei Folgekultur zu berücksichtigen ist) reduziert werden. Bei mehrjährigen Kulturen muss jährlich der Saldo gebildet werden und gegebenenfalls ein Übertrag erfolgen.

Hinweis

Bei Leguminosen und Ackerfutterkulturen ist die Vorfruchtwirkung ohne Reduktion zu berücksichtigen. Bei nicht genutzten Kulturen muss bei Umbruch ebenfalls saldiert werden. Die Vorgabe, dass bei Stickstoff-Überschüssen von mehr als 10 kg/ha der Stickstoffsaldo für die Folgekultur zu berücksichtigen ist, muss deshalb auch bei Schadereignissen wie z.B. Hagel oder Trockenheit eingehalten werden.

Saldierung bei ungenutzten Zwischenfrüchten

Im Fall von ungenutzten Zwischenfrüchten kann ebenso der Reduktionsfaktor (0,6 bzw. 0,8) angewendet werden, sofern die Anlage entsprechend den Vorgaben der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ oder „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ erfolgt.

Ausgebrachte Stickstoffmengen auf ungenutzte Zwischenfrüchte sind gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung zur Gänze der Folgekultur anzurechnen (keine Anwendung des Reduktionsfaktors). Die Düngung der ungenutzten Zwischenfrucht darf maximal in der Höhe der möglichen Düngung der Folgekultur unter Einberechnung des Stickstoffsaldos der vor der Zwischenfrucht angelegten Vorkultur erfolgen.

Beispiel:

Nach der Ernte von Weizen im Südburgenland ergibt sich eine Stickstoffbilanz von 30 kg N/ha. Der Nachfolgekultur müssen 30 kg N/ha x 0,60 = 18 kg N/ha angerechnet werden. Als nachfolgende Hauptkultur ist Sojabohne (Düngebedarf 60 kg N/ha) geplant. Davor wird eine ungenutzte Zwischenfrucht angebaut. Diese darf mit maximal 42 kg N/ha gedüngt werden (Düngebedarf Sojabohne 60 kg N/ha – Saldo der Vorkultur 18 kg N/ha = 42 kg N/ha). 

Betriebsbezogene Aufzeichnungen

Die betriebsbezogenen Aufzeichnungen umfassen insbesondere die betrieblichen Flächen mit dem jeweiligen Nährstoffbedarf (inkl. Ertragsplausibilisierung), dem Stickstoffanfall aus der Tierhaltung sowie der Stickstoffausbringung auf den Flächen durch Düngung als auch Bewässerung unter Berücksichtigung der Vorfruchtwirkung.

Die betrieblichen Aufzeichnungen sind bis 28. Februar des laufenden Förderjahres als voraussichtliche Düngeplanung anzulegen und bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres als betriebliche Düngebilanzierung abzuschließen.

Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ sind im Informationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.