Umbruch von Zwischenfrüchten

27.02.2023 Für im Sommer/Herbst 2022 angelegte Zwischenfrüchte ist die Teilnahme an der ÖPUL 2023-Maßnahme „Erosionsschutz – Acker“ möglich

Begrünungsvarianten 4, 5 und 6 im Rahmen der ÖPUL 2015-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“

Die im Sommer/Herbst 2022 angelegten ÖPUL 2015-Begrünungsvarianten 4, 5 und 6 mussten über den Winter bestehen bleiben. Der früheste Umbruch ist an folgenden Terminen möglich:

  • Variante 4: 15. Februar 2023
  • Variante 5: 1. März 2023
  • Variante 6: 21. März 2023

Im Begrünungszeitraum sind die generellen Förderverpflichtungen bezüglich des Verbots der Bodenbearbeitung (ausgenommen Strip-Till-Verfahren), der mineralischen Stickstoffdüngung und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten. Die Beseitigung von Zwischenfrüchten darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeitung) erfolgen.

Als mechanische Beseitigung ist Folgendes anrechenbar:

  • Nach dem Begrünungszeitraum erfolgt die Einsaat einer Folgekultur mittels Direkt- oder Mulchsaat bzw. Saat im Strip-Till-Verfahren.
  • Bodenbearbeitungsgeräte wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge, Rotoregge, Fräse, Tiefenlockerer oder Messerwalze werden nach dem Begrünungszeitraum eingesetzt.
  • Die Begrünung wird nach dem Abfrosten oder nach dem vorgeschriebenen Begrünungszeitraum bodennah gehäckselt oder anders zerkleinert.
  • Die Begrünungspflanzen sind vollständig abgefrostet und niedergebrochen bzw. niedergewalzt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mineralischem Stickstoffdünger oder Bodenbearbeitungsgeräten darf dennoch erst nach dem Ende des Begrünungszeitraumes der jeweiligen Variante erfolgen.

Nicht als mechanische Beseitigung anrechenbar sind:

  • Striegeln der Begrünung
  • Einkürzen der Begrünung im Herbst zur Masseverringerung, wenn die Begrünung noch weiterwachsen kann

ÖPUL 2023-Maßnahme „Erosionsschutz Acker“

Für die prämienfähige Teilnahme an der ÖPUL 2023-Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ besteht bei Anbau von erosionsgefährdeten ÖPUL 2023-Kulturen mit den erosionsmindernden Verfahren „Mulchsaat“, „Direktsaat“ und „Strip-Till“ eine Kombinationspflicht mit der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ oder „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“. Die Prämie wird bei Anbau von Ackerbohnen, Kartoffeln, Kürbisse, Mais, Rüben, Sojabohnen, Sonnenblumen und Sorghum mit den erosionsmindernden Verfahren „Mulchsaat“, „Direktsaat“ und „Strip-Till“ gewährt. Demnach ist im Frühjahr 2023 eine prämienfähige Teilnahme an der ÖPUL 2023-Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ nur möglich, wenn

  • entweder im Jahr 2022 auf dem Schlag an der ÖPUL 2015-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ mit den Varianten 4, 5 oder 6 teilgenommen wurde
  • oder im Jahr 2023 an der ÖPUL 2023-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ teilgenommen wird, wobei die Förderungsverpflichtungen für diese Maßnahme bereits ab 1. Jänner 2023 erfüllt werden mussten und daher auf dem Schlag eine angelegte Zwischenfrucht über den Winter stehen geblieben sein muss.

Als Mulchsaat gilt ein Aussaatverfahren, bei dem lediglich eine flache, nicht wendende Bodenbearbeitung erfolgt. Auf der Oberfläche verbleibt Pflanzenmulch der Zwischenfrucht. Eine wendende und tief mischende Bodenbearbeitung ist nicht zulässig. Eine Tiefenlockerung mit maßgeblichem Erhalt der Begrünungskultur ist erlaubt. Der Zeitraum zwischen der ersten Bodenbearbeitung und dem Anbau der Folgekultur darf maximal 4 Wochen betragen.
 
Als Direktsaat gilt ein Aussaatverfahren, bei dem keine vollflächige Bodenbearbeitung, sondern lediglich eine Einsaat mittels Schlitzdrillverfahren direkt in den Begrünungsbestand erfolgt.
 
Als Strip-Till-Verfahren gilt ein Aussaatverfahren, bei dem der Boden nicht ganzflächig, sondern lediglich streifenförmig in der Saatreihe bearbeitet wird. Zwischen den bearbeiteten Streifen bleiben die Zwischenfrucht bzw. davon verbliebene Pflanzenreste erhalten.

Neben der Angabe der erosionsgefährdeten Kultur ist die Teilnahme in der Feldstücksliste mit dem Code „MS“ für Mulchsaat bzw. „DS“ für Direktsaat oder Strip-Till-Verfahren zu kennzeichnen. Auf Ackerschlägen größer 0,50 ha und mit einer überwiegenden Hangneigung ab 10 % wird keine Basismodulprämie für die ÖPUL 2023-Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ beziehungsweise „Biologische Wirtschaftsweise“ gewährt, wenn auf solchen Schlägen kein erosionsminderndes Verfahren gemäß der ÖPUL 2023-Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ durchgeführt und beantragt wird. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Sanktion, sondern es wird lediglich keine Prämie gewährt.

 Neben Mulchsaat, Direktsaat und Strip-Till-Verfahren werden in der ÖPUL 2023-Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ auch noch Anhäufungen bei Kartoffeln, begrünte Abflusswege und Untersaaten angeboten. Eine Übersicht aller Schlagnutzungsarten, die in die ÖPUL 2023-Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ eingebracht werden können, sind im ÖPUL 2023-Maßnahmeninformationsblatt „Erosionsschutz Acker“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.